Fernmeldegesetz
(FMG)

vom 30. April 1997 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 3 Begriffe

In die­sem Ge­setz be­deu­ten:

a.
In­for­ma­tio­nen: für Men­schen, an­de­re Le­be­we­sen oder Ma­schi­nen be­stimm­te Zei­chen, Si­gna­le, Schrift­zei­chen, Bil­der, Lau­te und Dar­stel­lun­gen je­der an­de­ren Art;
b.
Fern­mel­de­dienst: fern­mel­de­tech­ni­sche Über­tra­gung von In­for­ma­tio­nen für Drit­te;
c.
fern­mel­de­tech­ni­sche Über­tra­gung: elek­tri­sches, ma­gne­ti­sches, op­ti­sches oder an­de­res elek­tro­ma­gne­ti­sches Sen­den oder Emp­fan­gen von In­for­ma­tio­nen über Lei­tun­gen oder Funk;
cbis.8
öf­fent­li­cher Te­le­fon­dienst:Fern­mel­de­dienst zur Sprach­über­tra­gung in Echt­zeit mit­tels ei­nes oder meh­re­rer Adres­sie­rungs­ele­men­te, die in ei­nem na­tio­na­len oder in­ter­na­tio­na­len Num­me­rie­rungs­plan da­für vor­ge­se­hen sind;
cter.9
Mehr­wert­dienst: Dienst­leis­tung, die über einen Fern­mel­de­dienst er­bracht und den Kun­din­nen und Kun­den von ih­rer An­bie­te­rin von Fern­mel­de­diens­ten zu­sätz­lich zu Fern­mel­de­diens­ten in Rech­nung ge­stellt wird;
d.
Fern­mel­de­an­la­gen: Ge­rä­te, Lei­tun­gen oder Ein­rich­tun­gen, die zur fern­mel­de­tech­ni­schen Über­tra­gung von In­for­ma­tio­nen be­stimmt sind oder be­nutzt wer­den;
dbis.und dter.10
...
e.11
In­ter­kon­nek­ti­on: Her­stel­lung des Zu­gangs durch die Ver­bin­dung der An­la­gen und Diens­te zwei­er An­bie­te­rin­nen von Fern­mel­de­diens­ten, da­mit ein fern­mel­de­tech­ni­sches und lo­gi­sches Zu­sam­men­wir­ken der ver­bun­de­nen
Tei­le und Diens­te so­wie der Zu­gang zu Diens­ten Drit­ter er­mög­licht wird;
ebis.12
Miet­lei­tun­gen: Be­reit­stel­lung von trans­pa­ren­ten Über­tra­gungs­ka­pa­zi­tä­ten über Punkt-zu-Punkt-Ver­bin­dun­gen;
eter.13
Ka­bel­ka­na­li­sa­tio­nen:un­ter­ir­di­sche Roh­re, in wel­che die Lei­tun­gen zur fern­mel­de­tech­ni­schen Über­tra­gung von In­for­ma­tio­nen ein­ge­zo­gen sind, ein­schliess­lich der Zu­gangs­schäch­te;
f.14
Adres­sie­rungs­ele­ment: Ab­fol­ge von Zif­fern, Buch­sta­ben oder Zei­chen oder an­de­re In­for­ma­tio­nen zur Iden­ti­fi­ka­ti­on von Per­so­nen, Com­pu­ter­pro­zes­sen, Ma­schi­nen, Ge­rä­ten oder Fern­mel­de­an­la­gen, die an ei­nem fern­mel­de­tech­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­vor­gang be­tei­ligt sind;
g.15
Ver­zeich­nis­da­ten: An­ga­ben, die ei­ne Kun­din oder einen Kun­den in Be­zug auf ein in­di­vi­du­ell zu­ge­wie­se­nes Adres­sie­rungs­ele­ment iden­ti­fi­zie­ren oder kenn­zeich­nen und die für die Ver­öf­fent­li­chung ei­nes Ver­zeich­nis­ses be­stimmt oder für die Er­brin­gung ei­nes Fern­mel­de­diens­tes er­for­der­lich sind;
h.16
Ra­dio- und Fern­seh­pro­gramm: ei­ne Fol­ge von Sen­dun­gen im Sin­ne von
Ar­ti­kel 2 RTVG17.

8 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

9 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

10 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

11 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

12 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

13 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

14 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

15 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

16 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Ra­dio und Fern­se­hen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).

17 SR 784.40

BGE

125 II 613 () from 17. Dezember 1999
Regeste: Art. 97 OG und Art. 101 lit. a OG, Art. 5 VwVG und Art. 45 VwVG, Art. 3 FMG und Art. 11 FMG sowie Art. 43, 44, 45 und 46 FDV; einstweiliger Rechtsschutz im Interkonnektionsverfahren. Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht setzt unter anderem voraus, dass die Verfügung über vorsorgliche Mass- nahmen für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Bedeutung eines solchen Nachteils im Interkonnektionsverfahren und Prüfung, ob ein solcher im zu beurteilenden Einzelfall vorliegt (E. 1-7).

126 I 50 () from 5. April 2000
Regeste: Fernmeldegeheimnis, Überwachung des E-Mail-Verkehrs als strafprozessuale Zwangsmassnahme; Art. 4 aBV/Art. 9 BV, Art. 36 Abs. 4 aBV/Art. 13 Abs. 1 BV, § 103 und 104 ff. StPO/ZH. Die materielle Grundlage für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis findet sich nicht im (eidgenössischen) Fernmeldegesetz, sondern in den einschlägigen Strafprozessbestimmungen (E. 2). Es hält vor dem Willkürverbot nicht stand, vom Provider die Erforschung und Herausgabe von Angaben über Absender und Sendezeitpunkt eines manipulierten E-Mails gestützt auf § 103 StPO/ZH zu verlangen (E. 4). Die Teilnehmeridentifikation von Telefongesprächen stellt einen Eingriff in das Telefongeheimnis dar und unterliegt den verfassungs- und gesetzmässigen Voraussetzungen (E. 5b). Das verfassungsmässige Fernmeldegeheimnis gilt auch für den E-Mail-Verkehr über Internet; Anforderungen an Eingriffe (E. 6a). Die Erforschung und Herausgabe der Angaben über die Randdaten einer E-Mail-Mitteilung bedarf einer gesetzlichen Grundlage und einer richterlichen Genehmigung (E. 6b und 6c).

131 II 13 () from 30. November 2004
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 BV, Art. 3 lit. b, d und e, Art. 11, insbesondere Abs. 1 FMG, Art. 1 lit. d und e, Art. 43 Abs. 1 lit. aquater und lit. aquinquies FDV; WTO-Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und dessen Anhang über Telekommunikation; Interkonnektionspflicht beim Teilnehmeranschluss (so genannte "letzte Meile"). Enthält das Fernmeldegesetz eine genügende Grundlage für die Festlegung einer Interkonnektionspflicht beim Teilnehmeranschluss durch bundesrätliches Verordnungsrecht (E. 1-10.1)?

132 II 47 () from 22. November 2005
Regeste: Art. 11 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1, Art. 56 Abs. 4 und Art. 61 Abs. 3 FMG, Art. 1 lit. c und Art. 43 Abs. 1 lit. ater FDV, Art. 1, 63 und 64 VwVG; fernmelderechtliches Interkonnektionsverfahren. Das Fernmeldegesetz bietet (zurzeit) keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Interkonnektionspflicht beim so genannten "schnellen Bitstrom-Zugang" (E. 2). Grundlage und Bemessung der im Interkonnektionsverfahren zu erhebenden Verwaltungsgebühr (E. 3 und 4). Das Bundesrecht enthält keine genügende gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Interkonnektionsverfahren (E. 5).

132 III 651 () from 25. August 2006
Regeste: Art. 641 Abs. 2, Art. 738 i.V.m. Art. 781 ZGB, Art. 36 FMG; actio negatoria, Dienstbarkeit für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung, Benutzung dieser Leitung für Fernmeldedienste. Das in Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgesehene Abwehrrecht besteht auch dann, wenn der Eingriff nicht schädigend ist (E. 7). Auslegung einer Personalservitut für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung; der vereinbarte Zweck der Dienstbarkeit deckt den Einsatz der Leitung für Fernmeldedienste nicht (E. 8). Die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten müssen die für den Bau und Betrieb ihrer Anlagen nötigen Rechte von den privaten Grundeigentümern vertraglich oder auf dem Enteignungsweg erwerben (E. 9).

133 II 49 () from 5. Januar 2007
Regeste: Bau von Mobilfunkantennen auf Hochspannungsleitungsmasten; anwendbares Bewilligungsverfahren (Änderung der Rechtsprechung). Die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem Hochspannungsleitungsmast ist in Änderung der Rechtsprechung nicht mehr (nur) als Änderung einer elektrischen Anlage, sondern als Erstellung einer Fernmeldeanlage auf einer elektrischen Anlage zu betrachten (E. 5). Da die Mobilfunkantenne in diesem Fall als Nebenanlage zur elektrischen Anlage gilt, untersteht ihr Bau oder ihre Änderung dem kantonalen Baubewilligungsrecht (E. 6), setzt aber die Anhörung der Aufsichtsbehörde für elektrische Anlagen voraus (E. 7).

140 I 353 (1C_653/2012) from 1. Oktober 2014
Regeste: Art. 13 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK; Polizeigesetz des Kantons Zürich; verdeckte Vorermittlung, Chatroom-Überwachung, Schutz des Post- und Fernmeldeverkehrs. Zuständigkeit der Kantone zur Regelung der präventiven Polizeitätigkeit, die nicht an einen Tatverdacht anknüpft und sich nicht auf die Strafprozessordnung des Bundes stützt (E. 5). Übersicht über die Regelung der verdeckten Vorermittlung und der Informationsbeschaffung im Internet gemäss dem Polizeigesetz (E. 6). Verdeckte Vorermittlung: Die kantonale Bestimmung (§ 32e PolG/ZH) bezieht sich auf schwere Delikte im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO. Für die Durchführung wird auf die Art. 151 und 287-298 StPO verwiesen. Damit wird verhindert, dass die verdeckten Vorermittler als "agents provocateurs" tätig werden. Die Regelung entspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen in Bezug auf die richterliche Genehmigung sowie die Verfahrensrechte und den Rechtsschutz der betroffenen Personen (E. 7). Chatroom-Überwachung: § 32f Abs. 2 PolG/ZH lässt die Überwachung der Kommunikation auf virtuellen Kommunikationsplattformen zu, die nur einem beschränkten Benutzerkreis zugänglich sind (sog. Closed User Groups). Eine solche Informationsbeschaffung kann mit einem Eingriff in die Privatsphäre und in das Fernmeldegeheimnis verbunden sein (E. 8.4). Sie betrifft grundsätzlich alle Benutzer dieser Kommunikationsmittel. Es handelt sich um eine sehr weit gehende Überwachungsmethode, die das Sammeln und Auswerten von Informationen aus den Privatbereichen einer Vielzahl von Personen erlaubt, gegen die überhaupt kein Verdacht für rechtswidriges Verhalten vorliegt (E. 8.7.2.1). Die Bestimmung ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar, weil keine richterliche Genehmigung der Überwachung vorgeschrieben ist, keine nachträgliche Mitteilung an die Betroffenen erfolgt und ihnen auch kein Rechtsschutz gewährt wird (E. 8.7.2.4). Hinweis auf die Bestimmungen der StPO zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (E. 8.8).

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