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Art. 32b Verbot störender Anlagen und Vorrichtungen 108
1 Es ist verboten, Fernmeldeanlagen und andere Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, herzustellen, zu importieren, anzubieten, auf dem Markt bereitzustellen, zu besitzen, in Betrieb zu nehmen, zu erstellen oder zu betreiben. 2 Artikel 32a bleibt vorbehalten. 108 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). |