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Art. 48 Einschränkung des Fernmeldeverkehrs
1 Der Bundesrat kann die Überwachung, die Einschränkung oder die Unterbrechung des Fernmeldeverkehrs anordnen, wenn eine ausserordentliche Lage oder andere wichtige Landesinteressen es erfordern. Er regelt die Entschädigung für die Umsetzung dieser Massnahmen; dabei berücksichtigt er das Eigeninteresse der Beauftragten angemessen.164 2 Die Massnahmen nach Absatz 1 begründen weder einen Anspruch auf Schadenersatz noch auf Rückerstattung von Abgaben. 164 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). |