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Art. 53 Ordnungswidrigkeit
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine andere Bestimmung des Fernmelderechts, eines Staatsvertrages oder einer internationalen Vereinbarung über das Fernmeldewesen oder gegen eine aufgrund einer solchen Bestimmung getroffene und mit einem Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels versehene Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. |