Fernmeldegesetz
(FMG)

vom 30. April 1997 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 60 Verwaltungssanktionen 185

1 Ver­stösst ein Un­ter­neh­men ge­gen an­wend­ba­res Recht, die Kon­zes­si­on oder ei­ne rechts­kräf­ti­ge Ver­fü­gung, so kann es mit ei­nem Be­trag von bis zu 10 Pro­zent des in den letz­ten drei Ge­schäfts­jah­ren durch­schnitt­lich in der Schweiz er­ziel­ten Um­sat­zes be­las­tet wer­den.

2 Ver­stös­se wer­den vom BA­KOM un­ter­sucht. Es be­ur­teilt die Fäl­le, die nicht im Zu­stän­dig­keits­be­reich der Com­Com nach Ar­ti­kel 58 Ab­satz 4 lie­gen.

3 Bei der Be­mes­sung der Sank­ti­on be­rück­sich­tigt die zu­stän­di­ge Be­hör­de ins­be­son­de­re die Schwe­re des Ver­stos­ses und die fi­nan­zi­el­len Ver­hält­nis­se des Un­ter­neh­mens.

185 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

BGE

125 II 293 () from 7. Mai 1999
Regeste: Art. 36 BV; Art. 1 FMG, Art. 4-6 FMG, Art. 22-24 FMG, Art. 27 FMG, Art. 56 FMG, Art. 57 und insb. Art. 61 FMG; Art. 98 lit. f OG, Art. 99 Abs. 1 insb. lit. d OG, Art. 101 OG und Art. 159 Abs. 2 OG; WTO/GATS-Abkommen, insb. «Anhang über Telekommunikation»; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Erteilung von zwei landesweiten Mobilfunkkonzessionen. Gegen Entscheide der Eidgenössischen Kommunikationskommission im Zusammenhang mit der Erteilung bzw. Verweigerung einer Mobilfunkkonzession für Fernmeldedienste ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - auch unter Berücksichtigung des WTO/GATS-Abkommens sowie unter Beizug des Rechts der Europäischen Union als Auslegungshilfe bei der Anwendung des Landesrechts - jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn nicht genügend Frequenzen für alle Bewerber zur Verfügung stehen (E. 1-4). Mangels eigentlichen Anspruchs lässt sich auch nicht unmittelbar aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Anspruch auf Zugang zum Bundesgericht ableiten (E. 5). Die Eidgenössische Kommunikationskommission hat vor dem Bundesgericht keinen Anspruch auf Parteientschädigung (E. 6d).

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