Telecommunications Act
(TCA)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 30 April 1997 (Status as of 1 July 2021)


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Art. 14 The licence 46

1 Com­Com shall en­sure that the uni­ver­sal ser­vice is guar­an­teed for all sec­tions of the pop­u­la­tion inall parts of the coun­try. To this end, it shall peri­od­ic­ally grant one or more uni­ver­sal ser­vice li­cences.

2 The li­cenceshall be tied to the con­di­tion that all or spe­cif­ic ser­vices of the uni­ver­sal ser­vice (Art. 16) are provided to all sec­tors of the pop­u­la­tion with­in the area covered by the li­cence.

3 An in­vit­a­tion to tender shall be is­sued for the grant­ing of the li­cence. The pro­ced­ure shall be con­duc­ted in ac­cord­ance with the prin­ciples of ob­jectiv­ity, non-dis­crim­in­a­tion and trans­par­ency. The Fed­er­al Coun­cil reg­u­lates the de­tails. The law on pub­lic pro­cure­ment does not ap­ply.47

4 If it is clear in ad­vance that the in­vit­a­tion to tender can­not pro­ceed un­der con­di­tions of com­pet­i­tion, or if it does not pro­duce any suit­able can­did­ates, Com­Com may ap­point one or more pro­viders of tele­com­mu­nic­a­tions ser­vices to guar­an­tee the uni­ver­sal ser­vice.

5 Li­cences are gen­er­ally lim­ited to the same term.

46 Amended by No I of the FA of 24 March 2006, in force since 1 Apr. 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

47 Fourth sen­tence in­ser­ted by No I of the FA of 22 March 2019, in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

BGE

125 II 293 () from 7. Mai 1999
Regeste: Art. 36 BV; Art. 1 FMG, Art. 4-6 FMG, Art. 22-24 FMG, Art. 27 FMG, Art. 56 FMG, Art. 57 und insb. Art. 61 FMG; Art. 98 lit. f OG, Art. 99 Abs. 1 insb. lit. d OG, Art. 101 OG und Art. 159 Abs. 2 OG; WTO/GATS-Abkommen, insb. «Anhang über Telekommunikation»; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Erteilung von zwei landesweiten Mobilfunkkonzessionen. Gegen Entscheide der Eidgenössischen Kommunikationskommission im Zusammenhang mit der Erteilung bzw. Verweigerung einer Mobilfunkkonzession für Fernmeldedienste ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - auch unter Berücksichtigung des WTO/GATS-Abkommens sowie unter Beizug des Rechts der Europäischen Union als Auslegungshilfe bei der Anwendung des Landesrechts - jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn nicht genügend Frequenzen für alle Bewerber zur Verfügung stehen (E. 1-4). Mangels eigentlichen Anspruchs lässt sich auch nicht unmittelbar aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Anspruch auf Zugang zum Bundesgericht ableiten (E. 5). Die Eidgenössische Kommunikationskommission hat vor dem Bundesgericht keinen Anspruch auf Parteientschädigung (E. 6d).

129 II 497 () from 17. Juni 2003
Regeste: Anwendung des Kartellgesetzes auf den Elektrizitätsmarkt. ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR Äusserungsrecht zu einem Verfügungsentwurf der Wettbewerbskommission gemäss Art. 30 Abs. 2 KG und Anspruch auf einen Zuständigkeitsentscheid laut Art. 9 Abs. 1 und Art. 29 ff. VwVG (E. 2). VORBEHALT WETTBEWERBSAUSSCHLIESSENDER VORSCHRIFTEN GEMÄSS KARTELLGESETZ Lage des Elektrizitätsmarktes in der Schweiz (E. 3.1). Aus dem Umstand, dass das Bundesgesetz über den Elektrizitätsmarkt in der Volksabstimmung abgelehnt worden ist, kann nicht geschlossen werden, dass das Kartellgesetz auf den Elektrizitätsbereich nicht anwendbar ist (E. 3.2). (Eher restriktive) Auslegung der zwei Arten von Vorschriften gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a und b KG, die einen Wettbewerbsausschluss ermöglichen (E. 3.3). BUNDESRECHT Auf Bundesebene besteht keine Vorschrift, welche den Wettbewerb im Elektrizitätsbereich ausschliessen würde (E. 4). ÜBERPRÜFUNG DES FRÜHEREN RECHTS DES KANTONS FREIBURG Zuständigkeit der Kantone zur Regelung der Elektrizitätslieferung und -verteilung (E. 5.1). Freie Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung des im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 KG anzuwendenden kantonalen Rechts (E. 5.2). Zeitlich anwendbares kantonales Recht (E. 5.3). Das kantonale Recht sieht keine Wettbewerbsausschlussklausel vor. Die Freiburger Elektrizitätswerke verfügen nicht über ein rechtliches, sondern nur über ein faktisches Monopol für den Transport und die Lieferung von Elektrizität. Ein Verwaltungsakt, wie eine Konzession, kann unter gewissen Voraussetzungen eine "Vorschrift" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG darstellen. Ein Sondernutzungsmonopol für den Bau und Betrieb von Elektrizitätsleitungen umfasst nicht zwingend deren Benützung für den Transport und die Lieferung des Stroms (E. 5.4.1-5.4.8). Wird einem Unternehmen eine öffentliche Aufgabe übertragen, so rechtfertigt dies nur dann einen Wettbewerbsausschluss, wenn die Erfüllung dieser Aufgabe durch die Anwendung des Kartellgesetzes verunmöglicht würde, was hier nicht der Fall ist. Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulassung eines Wettbewerbsausschlusses durch den Bundesrat gemäss Art. 8 KG. Überprüfung der Verträge zur Abgrenzung der Stromverteilgebiete (E. 5.4.9-5.4.11). ÜBERPRÜFUNG DER NEUEN GESETZGEBUNG DES KANTONS FREIBURG Die neue kantonale Gesetzgebung sieht keinen Wettbewerbsausschluss vor. Offen gelassen, ob und inwieweit ein Kanton auf Grund von Art. 27 und 36 BV befugt wäre, für die Stromlieferung ein Rechtsmonopol zu Gunsten eines einzigen Unternehmens zu errichten (E. 5.5-5.7). ANWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN VON ART. 7 KG Begriff des Unternehmens gemäss Art. 2 Abs. 1 KG (E. 6.2) mit marktbeherrschender Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG (E. 6.3). Von den Freiburger Elektrizitätswerken geltend gemachte Gründe, um die Durchleitung des von der Migros bei Watt gekauften Stroms durch ihr Netz zu verweigern (E. 6.4). Eine Wettbewerbsbehinderung ist nur dann widerrechtlich, wenn sie missbräuchlich ist. Als missbräuchlich ist das Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens einzustufen, das als einziges über die für das Erbringen einer Leistung notwendigen Infrastrukturen verfügt und sich ohne objektive Gründe weigert, sie seinen Konkurrenten zugänglich zu machen (E. 6.5.1-6.5.5). Kein Vertragsbruch im Sinne von Art. 4 lit. a UWG bei ordnungsgemässer Kündigung eines Stromliefervertrags (E. 6.5.6). Migros missbraucht ihre Marktmacht nicht, wenn sie den Stromlieferanten wechseln will (E. 6.5.7). Ein Unternehmen kann einer Konkurrentin den Zugang zu seinem Markt nicht deshalb verweigern, weil sie in einem anderen Marktbereich eine beherrschende Stellung innehabe (E. 6.5.8). Festsetzung des angemessenen Preises für die Benützung des Elektrizitätsnetzes (E. 6.5.9).

133 IV 271 (1C_187/2007) from 19. Juli 2007
Regeste: Art. 43 und 84 BGG; internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles; Übermittlung von Internet-Adressierungselementen auf der Grundlage von Art. 14 BÜPF als Massnahme der polizeilichen Zusammenarbeit und nicht der Rechtshilfe. Die Möglichkeit, die Beschwerdebegründung i.S. von Art. 43 BGG zu ergänzen, ist nicht die Regel: Grundsätzlich wird sie nur ausnahmsweise, aufgrund der Vielzahl und der Schwierigkeit der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen gewährt (E. 2.1). Die Übermittlung von Elementen einer IP-Adresse (hier: Namen, Telefonnummer und Adresse des Benutzers) an eine ausländische Behörde, ohne sämtliche so genannte Randdaten und insbesondere ohne den Inhalt der Kommunikationen, stellt keine Rechtshilfemassnahme dar, sondern eine Massnahme der polizeilichen Zusammenarbeit, die im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 14 BÜPF durchgeführt werden kann (E. 2.2-2.6).

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