|
Art. 12 Bündelung von Diensten 34
1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen ihre Dienste bündeln, sofern sie die im Bündel enthaltenen Dienste auch einzeln anbieten. 2 Dienste müssen nicht einzeln angeboten werden, wenn sie aus technischen, wirtschaftlichen, Qualitäts- oder Sicherheitsgründen nur im Bündel angeboten werden können. 3 Bündelt eine Anbieterin von Fernmeldediensten eigene Dienste mit Diensten eines durch sie beherrschten oder sie beherrschenden Drittunternehmens, so sind die Absätze 1 und 2 anwendbar. 34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). BGE
125 II 613 () from 17. Dezember 1999
Regeste: Art. 97 OG und Art. 101 lit. a OG, Art. 5 VwVG und Art. 45 VwVG, Art. 3 FMG und Art. 11 FMG sowie Art. 43, 44, 45 und 46 FDV; einstweiliger Rechtsschutz im Interkonnektionsverfahren. Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht setzt unter anderem voraus, dass die Verfügung über vorsorgliche Mass- nahmen für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Bedeutung eines solchen Nachteils im Interkonnektionsverfahren und Prüfung, ob ein solcher im zu beurteilenden Einzelfall vorliegt (E. 1-7). |