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Art. 13a Datenbearbeitung 43
1 Die Kommission und das Bundesamt können Personendaten, einschliesslich Daten über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten, sofern dies zur Erfüllung der ihnen durch die Fernmeldegesetzgebung auferlegten Aufgaben unerlässlich ist.44 Sie können hierzu ein Informationssystem benutzen. 2 Sie treffen die für den Schutz und die Sicherheit der Daten bei der Bearbeitung, insbesondere bei der Übermittlung, nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen. 3 Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen, namentlich über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu bearbeitenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie über die Archivierung und Vernichtung der Daten. 43 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). 44 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 68 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |