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Art. 13b Amtshilfe 45
1 Die ComCom und das BAKOM übermitteln anderen schweizerischen Behörden diejenigen Daten, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Zu diesen Daten gehören auch die in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beschafften besonders schützenswerten Personendaten.46 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht. 2 Unter Vorbehalt anders lautender internationaler Vereinbarungen dürfen die Kommission und das Bundesamt ausländischen Aufsichtsbehörden im Fernmeldebereich Daten, einschliesslich in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beschaffter besonders schützenswerter Personendaten, nur übermitteln, sofern diese Behörden:47
3 Die ComCom und das BAKOM dürfen keine Daten an ausländische Strafbehörden weiterleiten, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen ist. Die ComCom oder das BAKOM entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz. 4 Schweizerische Behörden geben der Kommission und dem Bundesamt kostenlos diejenigen Daten weiter, die für die Durchsetzung der Fernmeldegesetzgebung von Bedeutung sein können, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten.48 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht. 45 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). 46 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 68 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 47 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 68 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 48 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 68 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |