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Art. 19b Veröffentlichung durch das BAKOM 65
Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, veröffentlicht das BAKOM den Namen und die Adresse der Konzessionärin, den Konzessionsgegenstand sowie die Rechte und Pflichten aus der Konzession. 65 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). |