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Art. 24d Übertragung der Konzession und Zusammenarbeit zwischen Konzessionärinnen 85
1 Konzessionen sind ganz oder teilweise übertragbar. 2 Übertragungen sind nur mit vorgängiger Zustimmung der Konzessionsbehörde zulässig. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn:
3 Die Konzessionsbehörde kann für einzelne Frequenzbereiche Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis vorsehen, wenn eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung voraussichtlich weiterhin gewährleistet ist und wenn der wirksame Wettbewerb dadurch weder beseitigt noch erheblich beeinträchtigt wird. Übertragungen, die keiner Zustimmung bedürfen, müssen der Konzessionsbehörde vorgängig gemeldet werden. 4 Wurde die Konzession von der ComCom erteilt, so ist Absatz 2 sinngemäss auf den wirtschaftlichen Übergang der Konzession anwendbar. Ein wirtschaftlicher Übergang liegt vor, wenn ein Unternehmen nach den kartellrechtlichen Bestimmungen die Kontrolle über die Konzessionärin erlangt. 5 Nutzen Inhaberinnen von Konzessionen, die von der ComCom erteilt wurden, Bestandteile von Funknetzen gemeinsam, so müssen sie dies der ComCom vorgängig melden. Eine gemeinsame Frequenznutzung bedarf der Zustimmung nach Absatz 2. 85 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). |