Fernmeldegesetz
(FMG)

vom 30. April 1997 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 26 Technische Kontrolle

1 Das BA­KOM kon­trol­liert das Fre­quenz­spek­trum zu Pla­nungs­zwe­cken und im Rah­men der Auf­sicht über die Fre­quenz­nut­zung.

2 Es übt die­se Kon­trol­len al­lein oder in Zu­sam­men­ar­beit mit an­de­ren Be­hör­den aus. Der Bun­des­rat re­gelt die Zu­sam­men­ar­beit.

3 Das BA­KOM darf den In­halt des Funk­ver­kehrs ab­hö­ren und auf­zeich­nen, so­weit dies zur Ge­währ­leis­tung ei­nes stö­rungs­frei­en Fern­mel­de­ver­kehrs und Rund­funks er­for­der­lich ist und an­de­re Mass­nah­men nicht er­folg­reich wa­ren oder mit un­ver­hält­nis­mäs­si­gem Auf­wand ver­bun­den sind.

4 Die auf­ge­zeich­ne­ten In­for­ma­tio­nen dür­fen nur zur Er­mitt­lung von Stö­ren­den und Stö­rungs­ur­sa­chen ver­wen­det wer­den.

5 Be­steht der be­grün­de­te Ver­dacht, dass ei­ne nach die­sem Ge­setz straf­ba­re Hand­lung be­gan­gen wur­de, so sind die zum Be­weis ge­eig­ne­ten Auf­zeich­nun­gen der zu­stän­di­gen Be­hör­de zu über­ge­ben. Je­de an­de­re Auf­zeich­nung ist un­ver­züg­lich zu ver­nich­ten.

BGE

120 IV 226 () from 11. August 1994
Regeste: Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR; Art. 59 Abs. 2 FMG. Ausstand von untersuchenden Beamten. Das Bundesamt für Kommunikation kann mit der ihm nach Art. 2 der Delegationsverordnung zugewiesenen Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gemäss Art. 57 und 58 des Fernmeldegesetzes geeignete und besonders ausgebildete Beamte der PTT-Betriebe betrauen, sofern die PTT-Betriebe im betreffenden Bereich des Fernmeldewesens (im konkreten Fall: Handel mit Modems) nicht im Wettbewerb mit dem Beschuldigten stehen, in welchem Fall die Befangenheit der untersuchenden Beamten zu vermuten ist.

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