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Art. 28a Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte 94
1 Das BAKOM kann die Verwaltung bestimmter Adressierungselemente in besonderen Fällen Dritten übertragen. 2 Es wählt die Dritten aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens aus. Liegen wichtige Gründe vor, so bestimmt es diese direkt. 3 Führt das Ausschreibungs- oder das Einladungsverfahren zu keinen geeigneten Bewerbungen oder können die Beauftragten ihre Pflichten nicht mehr erfüllen, so kann das BAKOM Dritte verpflichten, die Aufgabe wahrzunehmen. Diese können für ihre Tätigkeit Preise verlangen, die die relevanten Kosten decken und die Erzielung eines angemessenen Gewinns erlauben. 4 Betreffend das Auswahlverfahren gilt Artikel 24 sinngemäss. 94 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). |