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Art. 36a Schutz bestehender Leitungen 136
Im Eigentum der Anbieterinnen von Fernmeldediensten stehende Leitungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 2019 bestehen und sich in Kanalisationen befinden, die zum Zwecke der raumplanerischen Erschliessung erstellt wurden, dürfen nur aus wichtigen Gründen aus den Kanalisationen verwiesen werden. Den Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind, wenn möglich, für ihre Leitungen alternative Kanalisationen anzubieten. 136 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). |