Fernmeldegesetz
(FMG)

vom 30. April 1997 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 37 Eigentum an Leitungen 137

1 Lei­tun­gen zur fern­mel­de­tech­ni­schen Über­tra­gung von In­for­ma­tio­nen und Ka­bel­kanä­le ste­hen im Ei­gen­tum der An­bie­te­rin­nen von Fern­mel­de­diens­ten, die sie er­stellt oder von Drit­ten er­wor­ben ha­ben.

2 Grund­ei­gen­tü­me­rin­nen und Grund­ei­gen­tü­mer, die auf dem ei­ge­nen Grund­stück die Lei­tung oder den Ka­bel­ka­nal ei­ner An­bie­te­rin von Fern­mel­de­diens­ten be­schä­di­gen, haf­ten bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit für den Scha­den.

137 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

BGE

131 II 420 () from 27. April 2005
Regeste: Art. 2, 18 ff. und 31 EBG, Art. 7 Abs. 2 EntG; bahnbaubedingte Umlegung von im Strassenkörper verlegten Werk- und Versorgungsleitungen, Kostentragung. Sind für den Bau einer Strassenbahn die im Strassenkörper verlegten Werkleitungen umzulegen, so bildet diese Umlegung Bestandteil des Eisenbahn-Projekts, das im eisenbahn- und enteignungsrechtlichen Verfahren gemäss Art. 18 ff. EBG zu genehmigen ist. Somit ist im Plangenehmigungsverfahren gestützt auf die eisenbahn- und enteignungsrechtlichen Vorschriften auch über die Tragung der Kosten für die Umlegung der Leitungen zu entscheiden. Daran ändern die Bestimmungen von Art. 40 EBG, Art. 35 FMG und § 37 des zürcherischen Strassengesetzes, welche andere Beziehungen als jene zwischen dem Bahnunternehmen und den Werkleitungseigentümern regeln, nichts (E. 3). Nach Art. 7 Abs. 2 EntG und Art. 19 EBG sowie allenfalls Art. 31 Abs. 2 EBG trägt die Bahnunternehmung die Kosten für die bahnbaubedingte Neuverlegung von Werkleitungen, soweit mit dieser Massnahme nicht in erster Linie Bedürfnissen Dritter entsprochen wird. Über Art und Umfang der erforderlichen Ersatzvorkehren hat die Plangenehmigungsbehörde zu befinden (E. 4).

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