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Art. 38 Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung 139
1 Das BAKOM erhebt bei den Anbieterinnen von Fernmeldediensten eine Abgabe, deren Ertrag ausschliesslich zur Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung nach Artikel 16 und der Kosten für die Verwaltung des Finanzierungsmechanismus verwendet wird. 2 Die Abgabe muss insgesamt die in Absatz 1 aufgeführten Kosten decken und wird proportional zu den Umsätzen aus den angebotenen Fernmeldediensten festgelegt. 3 Der Bundesrat kann Anbieterinnen, deren Umsatz aus den angebotenen Fernmeldediensten unter einem festgelegten Betrag liegt, von der Abgabe befreien. 4 Er regelt die Einzelheiten der Bereitstellung der Informationen, die für die Aufteilung und Kontrolle der in Absatz 1 aufgeführten Kosten benötigt werden. 139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). |