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Art. 48a Sicherheit 169
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekämpfen die unbefugte Manipulation von Fernmeldeanlagen durch fernmeldetechnische Übertragungen. Sie sind berechtigt, zum Schutz der Anlagen Verbindungen umzuleiten oder zu verhindern sowie Informationen zu unterdrücken. 2 Zum Schutz vor Gefahren, zur Vermeidung von Schäden und zur Minimierung von Risiken kann der Bundesrat Bestimmungen über die Sicherheit von Informationen und von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten erlassen, insbesondere bezüglich:
169 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). |