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Art. 55 Zuständigkeit
1 Die Widerhandlungen nach den Artikeln 52–54 werden vom UVEK nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974181 verfolgt und beurteilt. 2 Das UVEK kann die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen sowie den Vollzug der Entscheide dem BAKOM übertragen. |
