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Art. 57 Aufgaben der ComCom
1 Die ComCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. 2 Die ComCom kann das BAKOM beim Vollzug des Fernmelderechtes beiziehen und ihm Weisungen erteilen. |