Fernmeldegesetz
(FMG)

vom 30. April 1997 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 58 Aufsicht 182

1 Das BA­KOM wacht dar­über, dass das in­ter­na­tio­na­le Fern­mel­de­recht, die­ses Ge­setz, die Aus­füh­rungs­vor­schrif­ten und die Kon­zes­sio­nen ein­ge­hal­ten wer­den. Es kann ein­zel­ne Auf­sichts­auf­ga­ben pri­vat­recht­li­chen Or­ga­ni­sa­tio­nen über­tra­gen und mit ih­nen zu­sam­men­ar­bei­ten.

2 Stellt das BA­KOM ei­ne Rechts­ver­let­zung fest, so kann es:183

a.
von der für die Ver­let­zung ver­ant­wort­li­chen ju­ris­ti­schen oder na­tür­li­chen Per­son ver­lan­gen, den Man­gel zu be­he­ben oder Mass­nah­men zu tref­fen, da­mit die Ver­let­zung sich nicht wie­der­holt; die für die Ver­let­zung ver­ant­wort­li­che Per­son muss dem BA­KOM mit­tei­len, was sie un­ter­nom­men hat;
b.
von der für die Ver­let­zung ver­ant­wort­li­chen ju­ris­ti­schen oder na­tür­li­chen Per­son ver­lan­gen, die Ein­nah­men, die sie bei der Rechts­ver­let­zung er­zielt hat, an den Bund ab­zu­lie­fern;
c.
die Kon­zes­si­on durch Auf­la­gen er­gän­zen;
d.
die Kon­zes­si­on ein­schrän­ken, sus­pen­die­ren, wi­der­ru­fen oder ent­zie­hen oder die Tä­tig­keit der für die Ver­let­zung ver­ant­wort­li­chen ju­ris­ti­schen oder na­tür­li­chen Per­son ein­schrän­ken, sus­pen­die­ren oder ganz ver­bie­ten;
e.184
der In­ha­be­rin oder dem In­ha­ber das Fä­hig­keits­zeug­nis ent­zie­hen oder ihr
oder ihm Auf­la­gen ma­chen.

3 Das BA­KOM ent­zieht die Kon­zes­si­on, wenn we­sent­li­che Vor­aus­set­zun­gen zu ih­rer Er­tei­lung nicht mehr er­füllt sind.

4 Wenn die Kon­zes­si­on von der Com­Com er­teilt wur­de, trifft die­se auf An­trag des BA­KOM die ent­spre­chen­den Mass­nah­men.

5 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de kann vor­sorg­li­che Mass­nah­men er­las­sen.

182 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

183 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

184 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

BGE

120 IV 226 () from 11. August 1994
Regeste: Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR; Art. 59 Abs. 2 FMG. Ausstand von untersuchenden Beamten. Das Bundesamt für Kommunikation kann mit der ihm nach Art. 2 der Delegationsverordnung zugewiesenen Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gemäss Art. 57 und 58 des Fernmeldegesetzes geeignete und besonders ausgebildete Beamte der PTT-Betriebe betrauen, sofern die PTT-Betriebe im betreffenden Bereich des Fernmeldewesens (im konkreten Fall: Handel mit Modems) nicht im Wettbewerb mit dem Beschuldigten stehen, in welchem Fall die Befangenheit der untersuchenden Beamten zu vermuten ist.

125 II 293 () from 7. Mai 1999
Regeste: Art. 36 BV; Art. 1 FMG, Art. 4-6 FMG, Art. 22-24 FMG, Art. 27 FMG, Art. 56 FMG, Art. 57 und insb. Art. 61 FMG; Art. 98 lit. f OG, Art. 99 Abs. 1 insb. lit. d OG, Art. 101 OG und Art. 159 Abs. 2 OG; WTO/GATS-Abkommen, insb. «Anhang über Telekommunikation»; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Erteilung von zwei landesweiten Mobilfunkkonzessionen. Gegen Entscheide der Eidgenössischen Kommunikationskommission im Zusammenhang mit der Erteilung bzw. Verweigerung einer Mobilfunkkonzession für Fernmeldedienste ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - auch unter Berücksichtigung des WTO/GATS-Abkommens sowie unter Beizug des Rechts der Europäischen Union als Auslegungshilfe bei der Anwendung des Landesrechts - jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn nicht genügend Frequenzen für alle Bewerber zur Verfügung stehen (E. 1-4). Mangels eigentlichen Anspruchs lässt sich auch nicht unmittelbar aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Anspruch auf Zugang zum Bundesgericht ableiten (E. 5). Die Eidgenössische Kommunikationskommission hat vor dem Bundesgericht keinen Anspruch auf Parteientschädigung (E. 6d).

129 II 232 () from 10. März 2003
Regeste: Art. 55 Abs. 2 und 3 VwVG, Art. 20 Abs. 5 und Art. 22 VRSK; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an eine eidgenössische Rekurskommission. Art. 55 Abs. 3 VwVG und Art. 20 Abs. 5 VRSK ermächtigen den Präsidenten einer eidgenössischen Rekurskommission zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Reglement der Rekurskommission UVEK überträgt diese Entscheidbefugnis auf den Instruktionsrichter; eine solche Regelung ist mit dem übergeordneten Bundesrecht nicht vereinbar. Der Zwischenentscheid, mit welchem der Instruktionsrichter der Rekurskommission UVEK das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat, ist aufzuheben und die Sache wird an die Rekurskommission UVEK zurückgewiesen zu neuem Entscheid über das Begehren durch den Kommissionspräsidenten (E. 2).

132 II 485 () from 26. Oktober 2006
Regeste: Art. 1, 6 Abs. 1, Art. 9, 10, 23 Abs. 1 und 4 sowie Art. 58 Abs. 2 FMG, Art. 5, 8, 9, 26, 27, 29 und 36 BV sowie Art. 6 EMRK; Änderung, Übertragung und Entzug einer Fernmeldekonzession (Konzession für IMT-2000/UMTS-Fernmeldedienste). Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Anforderungen an das Verfahren (E. 1). Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht (E. 3). Verwirkung des Anspruchs auf Anrufung eines Organmangels vor der Kommunikationskommission durch Einlassung (E. 4). Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen der Kommunikationskommission (E. 5). Anwendbare Rechtsregeln für die Änderung einer Fernmeldekonzession (E. 6). Anwendbare Rechtsregeln für die Übertragung einer Fernmeldekonzession (E. 7). Anwendbare Rechtsregeln für den Entzug einer Fernmeldekonzession (E. 8). Entschädigungspflicht beim Entzug einer Fernmeldekonzession (E. 9)?

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