Art. 64 Internationale Zusammenarbeit und Vereinbarungen 192
1 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, abschliessen. 2 Für internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts kann er diese Befugnis dem BAKOM übertragen. 3 Die ComCom nimmt die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Aufgaben im internationalen Bereich wahr und vertritt die Schweiz in den entsprechenden internationalen Organisationen.193 4 Das BAKOM vertritt die Interessen der Schweiz in internationalen Foren und Organisationen, namentlich auch im Bereich der Internet-Gouvernanz.194 5 Zur Stärkung der Schweizer Interessenvertretung kann das BAKOM in seinem Aufgabenbereich Organisationen auf Gesuch hin Finanzhilfen gewähren, die nicht im Rahmen von internationalen Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 gewährt werden.195 6 Die Bemessung der Finanzhilfe richtet sich nach der Bedeutung der Organisation, des Projekts oder der Massnahme für die Interessenvertretung der Schweiz sowie nach den übrigen Finanzierungsmöglichkeiten der Empfängerin oder des Empfängers. Die Finanzhilfe beträgt höchstens 66 Prozent der Gesamtkosten der geförderten Leistung.196 192 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). 193 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). 194 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). 195 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). 196 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). |