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Art. 6a Sperrung des Zugangs zu Fernmeldediensten 22
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen den Zugang zu Telefonie und Internet für Personen sperren, welche die Kundenbeziehung nicht über ein Abonnementsverhältnis aufgenommen haben, wenn diese Personen bei der Aufnahme der Kundenbeziehung:
22 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). |