Telecommunications Act
(TCA)


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Art. 46 Protection of privacy

The Fed­er­al Coun­cil shall reg­u­late, in par­tic­u­lar, the iden­ti­fic­a­tion of the caller’s line, call for­ward­ing, the use of data re­lat­ing to tele­com­mu­nic­a­tions traffic and the se­cur­ity of tele­com­mu­nic­a­tions ser­vices with re­gard to in­ter­cep­tion and in­ter­fer­ence by un­au­thor­ised per­sons. In so do­ing, it shall take ac­count of the need to pro­tect the pri­vacy of tele­com­mu­nic­a­tions users and of over­rid­ing pub­lic in­terests.

BGE

126 I 50 () from 5. April 2000
Regeste: Fernmeldegeheimnis, Überwachung des E-Mail-Verkehrs als strafprozessuale Zwangsmassnahme; Art. 4 aBV/Art. 9 BV, Art. 36 Abs. 4 aBV/Art. 13 Abs. 1 BV, § 103 und 104 ff. StPO/ZH. Die materielle Grundlage für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis findet sich nicht im (eidgenössischen) Fernmeldegesetz, sondern in den einschlägigen Strafprozessbestimmungen (E. 2). Es hält vor dem Willkürverbot nicht stand, vom Provider die Erforschung und Herausgabe von Angaben über Absender und Sendezeitpunkt eines manipulierten E-Mails gestützt auf § 103 StPO/ZH zu verlangen (E. 4). Die Teilnehmeridentifikation von Telefongesprächen stellt einen Eingriff in das Telefongeheimnis dar und unterliegt den verfassungs- und gesetzmässigen Voraussetzungen (E. 5b). Das verfassungsmässige Fernmeldegeheimnis gilt auch für den E-Mail-Verkehr über Internet; Anforderungen an Eingriffe (E. 6a). Die Erforschung und Herausgabe der Angaben über die Randdaten einer E-Mail-Mitteilung bedarf einer gesetzlichen Grundlage und einer richterlichen Genehmigung (E. 6b und 6c).

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