Verordnung
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Art. 11
1 Das WBF erlässt die Liste der vorgesehenen Verwendungszwecke und von deren besonderen Ernährungsmerkmalen, die dazu berechtigen, ein Futtermittel als Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel) zu bezeichnen. 2 Ein Diätfuttermittel darf als solches nur in Verkehr gebracht werden, wenn der vorgesehene Verwendungszweck in der Liste der vorgesehenen Verwendungszwecke aufgenommen wurde und es die wichtigsten Ernährungsmerkmale des entsprechenden besonderen Ernährungszwecks gemäss der genannten Liste erfüllt. 3 Neue Verwendungszwecke und deren besonderen Ernährungsmerkmale nimmt das WBF selbst oder auf ein entsprechendes Begehren hin in die Liste auf. Das Begehren kann von einer in der Schweiz ansässigen natürlichen oder juristischen Person gestellt werden und ist beim BLW einzureichen. Es hat den Nachweis zu enthalten dass:
4 Bei Anpassungen der Liste der Verwendungszwecke für Diätfuttermittel berücksichtigt das WBF die entsprechende Liste der Europäischen Union (EU). |