Verordnung
über die Produktion und das Inverkehrbringen
von Futtermitteln
(Futtermittel-Verordnung, FMV)

vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 16 Ausnahmen und freiwillige Angaben

1 Das WBF legt die Aus­nah­men für die Kenn­zeich­nung fest.

2 Es re­gelt, wel­che zu­sätz­li­chen Kenn­zeich­nun­gen und An­ga­ben bei Ein­zel-, Misch- und Diät­fut­ter­mit­teln ge­macht wer­den dür­fen.

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