Verordnung
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Art. 4 Allgemeine Massnahmen für die Futtermittelsicherheit
1 Erfüllt ein Futtermittel die Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht, so ordnet das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) geeignete Massnahmen an. Es kann insbesondere:
2 Das BLW kann das Inverkehrbringen eines Futtermittels mit Auflagen versehen oder verbieten oder dessen Rücknahme vom Markt verlangen wenn die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind. 3 Gehört ein Futtermittel, bei dem festgestellt worden ist, dass es die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt, zu einer Partie, einem Los oder einer Lieferung von Futtermitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung, so wird davon ausgegangen, dass sämtliche Futtermittel in dieser Partie, diesem Posten oder dieser Lieferung die Anforderungen nicht erfüllen. Diese Annahme kann vom Futtermittelunternehmen durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Rest der Partie, des Postens oder der Lieferung den Anforderungen entspricht. 4 Entspricht ein Futtermittel den geltenden spezifischen Bestimmungen, besteht jedoch der begründete Verdacht, dass es nicht sicher ist, so kann das BLW geeignete Massnahmen treffen, um Beschränkungen für das Inverkehrbringen dieses Futtermittels zu verfügen oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen. |