Verordnung
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Art. 48 Zulassung von Betrieben
1 Wer eines der folgenden Futtermittel herstellt oder in Verkehr bringt, muss vom BLW zugelassen sein:
2 Wer für das Inverkehrbringen oder für den ausschliesslichen Bedarf des eigenen Landwirtschaftsbetriebs Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen herstellt, die folgende Futtermittelzusatzstoffe enthalten, muss vom BLW zugelassen sein:
2bis Wer mit Ölen und Fetten, die zur Verwendung in Futtermitteln vorgesehen sind, eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss vom BLW zugelassen sein:
3 Das BLW erteilt die Zulassung, wenn sich anlässlich einer vorgängigen Besichtigung vor Ort erwiesen hat, dass die Betriebe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. 31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6399). 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1737). |