Verordnung
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Art. 54 Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe
1 Das BLW trägt die Betriebe, die es nach Artikel 47 registriert oder nach Artikel 48 zugelassen hat, in ein nationales Verzeichnis ein. Die Betriebe werden mit einer individuellen Kennnummer in der Form, wie sie in Anhang V Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 183/200533 vorgesehen ist, versehen. 2 Es hält die Eintragungen in das in Absatz 1 genannte Verzeichnis in Übereinstimmung mit den Entscheidungen über die Aussetzung, den Entzug oder die Änderung der Registrierung oder Zulassung nach den Artikeln 50–52 auf dem neusten Stand. 3 Es veröffentlicht das nach Absatz 1 erstellte Verzeichnis der Betriebe. 33 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Jan. 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109. |