Verordnung
|
Art. 6
1 Dieses Kapitel gilt nicht für Wasser, das unmittelbar von den Tieren aufgenommen oder dem Futtermittel absichtlich zugesetzt wird. 2 Es gilt unter Vorbehalt der Verordnung vom 25. Mai 201110 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.11 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6399). |