Verordnung
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Art. 8 Beschränkungen und Verbote
1 Das WBF erlässt eine Liste der Stoffe, deren Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung als Futtermittel verboten ist oder Beschränkungen unterliegt. Diese Verbote und Beschränkungen gelten auch für die Primärproduktion. 2 Das BLW kann die Liste nach Absatz 1 aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, technischer Entwicklungen, nachweislicher internationaler Marktinformationen oder von Ergebnissen aus den amtlichen Kontrollen anpassen. 3 Das WBF legt den zulässigen Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in Einzelfuttermitteln und Ergänzungsfuttermitteln fest. |