Verordnung
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Art. 36 Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln
1 Das WBF erlässt eine Liste der Stoffe, die nur bis zu einem bestimmten Höchstwert in Futtermitteln enthalten sein dürfen (unerwünschte Stoffe). Es legt für diese Stoffe die zulässigen Höchstwerte beziehungsweise die Aktionsgrenzwerte fest, ab welchen spezifische Massnahmen ausgelöst werden. 1bis Es berücksichtigt dabei Begehren nach Artikel 11a Absatz 1 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200528.29 2 Bei Anpassungen der Liste nach Absatz 1 berücksichtigt das WBF jeweils die Liste der Höchstwerte und der Aktionsgrenzwerte, die in der EU Gültigkeit haben. 3 Futtermittel, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen die Höchstwerte nach Absatz 1 überschreiten, dürfen nicht als Futtermittel verwendet oder in Verkehr gebracht werden. 29 Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 4 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). |