Verordnung
über die Produktion und das Inverkehrbringen
von Futtermitteln
(Futtermittel-Verordnung, FMV)

vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 43 Aufzeichnungspflicht für Nutztierfuttermittel

1 Wer Fut­ter­mit­tel für Nutz­tie­re pro­du­ziert, ein­führt oder in Ver­kehr bringt, muss die für die Rück­ver­folg­bar­keit der Fut­ter­mit­tel re­le­van­ten An­ga­ben auf­zeich­nen.

2 Das WBF kann An­for­de­run­gen an die Auf­zeich­nun­gen fest­le­gen.

3 Die Auf­zeich­nun­gen nach Ab­satz 1 sind wäh­rend min­des­tens drei Jah­ren auf­zu­be­wah­ren und dem BLW auf Ver­lan­gen ab­zu­ge­ben.

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