Verordnung
|
Art. 43 Aufzeichnungspflicht für Nutztierfuttermittel
1 Wer Futtermittel für Nutztiere produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss die für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel relevanten Angaben aufzeichnen. 2 Das WBF kann Anforderungen an die Aufzeichnungen festlegen. 3 Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind während mindestens drei Jahren aufzubewahren und dem BLW auf Verlangen abzugeben. |