1 Futtermittelunternehmen, die Futtermittel herstellen, einführen, befördern, lagern oder in Verkehr bringen, müssen ein ständiges schriftliches Verfahren gemäss den HACCP-Grundsätzen durchführen und aufrechterhalten. Dies gilt auch für Betriebe der Primärproduktion, die nach Artikel 47 Absatz 2 registriert oder zugelassen sind.32
2 Die in Absatz 1 genannten Verfahren beruhen auf den folgenden Grundsätzen:
- a.
- Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Mass reduziert werden müssen;
- b.
- Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Mass zu reduzieren;
- c.
- Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand derer im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird;
- d.
- Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte;
- e.
- Festlegung von Korrekturmassnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist;
- f.
- Festlegung von Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob die in den Buchstaben a–e genannten Massnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Die Verifizierungsverfahren werden regelmässig angewandt;
- g.
- Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Grösse des Futtermittelunternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Buchstaben a–f genannten Massnahmen angewendet werden.
3 Wenn Veränderungen in einem Erzeugnis, einem Herstellungsprozess oder einer Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs- oder Vertriebsstufe vorgenommen werden, führen die Futtermittelunternehmen die erforderlichen Umstellungen nach Absatz 2 durch.
4 Die Futtermittelunternehmen können anstelle der Leitlinien für die Anwendung der HACCP-Grundsätze Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis anwenden, die nach Artikel 55 ausgearbeitet wurden.
5 Das BLW kann in Einzelfällen Erleichterungen gewähren.
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 757).