Verordnung
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Art. 65 Informations- und Buchführungspflichten
1 Wer als registrierungspflichtige Person nach Artikel 47 oder als zulassungspflichtige Person nach Artikel 48 gentechnisch veränderte Futtermittel einführt oder in Verkehr bringt, hat beim Inverkehrbringen der Abnehmerin oder dem Abnehmer:
2 Die Angaben nach Absatz 1 sind bei jeder weiteren Phase des Inverkehrbringens der Abnehmerin oder dem Abnehmer schriftlich weiterzugeben. 3 Wer als registrierungspflichtiger Betrieb oder registrierungspflichtige Person gentechnisch veränderte Futtermittel einführt oder in Verkehr bringt, muss den Buchführungspflichten nachkommen. 4 Die Angaben nach den Absätzen 1–3 sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren und dem BLW auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und abzugeben. |