Verordnung
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Art. 19 Grundsatz der Zulassung
1 Futtermittelzusatzstoffe dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht, verwendet und verarbeitet werden, wenn sie zugelassen sind. 1bis Für das Inverkehrbringen von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201522 vorbehalten.23 2 Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen dürfen an die Endverwenderin verkauft werden, wenn die in der Zulassung für jeden einzelnen Futtermittelzusatzstoff festgelegten Verwendungsbedingungen eingehalten werden. 2bis Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen nach Artikel 48 Absatz 1 dürfen nur an Futtermittelunternehmen oder Betriebe der Primärproduktion abgegeben werden, die zu deren Verwendung befugt sind.24 3 Das WBF legt die allgemeinen Voraussetzungen für die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen fest. 23 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016277). 24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 641). |