Verordnung
|
Art. 20 Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe
1 Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a–c werden mit der Aufnahme in die Liste der Futtermittelzusatzstoffe vom WBF zugelassen. Das WBF berücksichtigt dabei die Entscheide der EU. 2 Das WBF nimmt neue Futtermittelzusatzstoffe selbst oder auf ein entsprechendes Begehren hin in die Liste auf. 3 Es kann die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung der Futtermittelzusatzstoffe mit Auflagen versehen. 4 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt, so kann das WBF:
5 Mittels einer Allgemeinverfügung kann das BLW das Inverkehrbringen und die Verwendung der Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a–c, die nicht in der Liste des WBF nach Absatz 1 aufgeführt sind, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr vorläufig bewilligen, sofern sie in der EU bewilligt und die Anforderungen nach Artikel 28 erfüllt sind.25 25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1791). |