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Verordnung
über die Produktion und das Inverkehrbringen
von Futtermitteln
(Futtermittel-Verordnung, FMV)

Art. 21 Bewilligung von Futtermittelzusatzstoffen für wissenschaftliche Versuche

1 Das BLW kann einen nicht zu­ge­las­se­nen Stoff als Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stoff be­wil­li­gen, wenn der Stoff für wis­sen­schaft­li­che Ver­su­che ver­wen­det wird. Das gilt nicht fürAn­ti­bio­ti­ka.

2 Das WBF legt die An­for­de­run­gen an die Ge­suchs­un­ter­la­gen fest.

3 Tie­re, die be­wil­lig­te Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe nach Ab­satz 1 auf­ge­nom­men ha­ben, dür­fen nur dann der Ge­win­nung von Le­bens­mit­teln die­nen, wenn das BLW be­stä­tigt hat, dass sich der Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stoff nicht schäd­lich auf die mensch­li­che Ge­sund­heit aus­wirkt.