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Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV)
Art. 21Bewilligung von Futtermittelzusatzstoffen für wissenschaftliche Versuche
1 Das BLW kann einen nicht zugelassenen Stoff als Futtermittelzusatzstoff bewilligen, wenn der Stoff für wissenschaftliche Versuche verwendet wird. Das gilt nicht fürAntibiotika.
2 Das WBF legt die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen fest.
3 Tiere, die bewilligte Futtermittelzusatzstoffe nach Absatz 1 aufgenommen haben, dürfen nur dann der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, wenn das BLW bestätigt hat, dass sich der Futtermittelzusatzstoff nicht schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirkt.