Verordnung
über den Umgang mit Organismen in der Umwelt
(Freisetzungsverordnung, FrSV)

vom 10. September 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 18 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1 Kei­ne Be­wil­li­gung für Frei­set­zungs­ver­su­che mit gen­tech­nisch ver­än­der­ten Or­ga­nis­men ist er­for­der­lich, wenn die­se für ei­ne be­stimm­te di­rek­te Ver­wen­dung in der Um­welt nach Ar­ti­kel 25 be­wil­ligt sind und mit dem Frei­set­zungs­ver­such wei­te­re Er­kennt­nis­se für die­sel­be Ver­wen­dung an­ge­strebt wer­den.

2 Kei­ne Be­wil­li­gung für Frei­set­zungs­ver­su­che mit pa­tho­ge­nen Or­ga­nis­men ist er­for­der­lich, wenn die­se:

a.
für ei­ne be­stimm­te di­rek­te Ver­wen­dung in der Um­welt nach Ar­ti­kel 25 be­wil­ligt sind; oder
b.
nicht ge­biets­fremd und für Men­schen und Wir­bel­tie­re nicht pa­tho­gen sind.

3 Kei­ne Be­wil­li­gung für Frei­set­zungs­ver­su­che mit ge­biets­frem­den wir­bel­lo­sen Klein­tie­ren ist er­for­der­lich, wenn die­se für ei­ne be­stimm­te di­rek­te Ver­wen­dung in der Um­welt nach Ar­ti­kel 25 be­wil­ligt sind.

BGE

129 II 286 () from 12. März 2003
Regeste: Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch verändertem Weizen (Art. 55 Abs. 2 VwVG); Parteistellung und -rechte im Verwaltungsverfahren (Art. 6 und Art. 26 ff. VwVG). Zur Anfechtung der Zwischenverfügung sind alle Personen legitimiert, deren Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist, ohne Rücksicht auf ihre Legitimation in der Hauptsache (E. 1.3). Prüfung, ob "überzeugende Gründe" für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen (E. 3). Ist der Rückweisungsentscheid des UVEK an das BUWAL als Grundsatzentscheid in der Hauptsache und damit prozessual als Endentscheid zu qualifizieren? Zulässigkeit eines Teilentscheids gemäss Art. 19 Abs. 3 FrSV (E. 4.2)? Können zahlreiche Personen durch ein Gesuch berührt werden, muss diesen Gelegenheit gegeben werden, ihre Parteistellung geltend zu machen und darüber eine Entscheidung zu erhalten. Diesen rechtsstaatlichen Ansprüchen genügt das Verfahren gemäss Art. 18 FrSV nicht (E. 4.3).

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