Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung

vom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 19 Austrittsrecht bei der Fusion von Vereinen

1Ver­eins­mit­glie­der kön­nen in­ner­halb von zwei Mo­na­ten nach dem Fu­si­ons­be­schluss frei aus dem Ver­ein aus­tre­ten.

2Der Aus­tritt gilt rück­wir­kend auf das Da­tum des Fu­si­ons­be­schlus­ses.

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