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Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung
vom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2014)
Art. 29Grundsatz
Eine Gesellschaft kann sich spalten, indem sie:
a.
ihr ganzes Vermögen aufteilt und auf andere Gesellschaften überträgt. Ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter erhalten Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaften. Die übertragende Gesellschaft wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht (Aufspaltung); oder
b.
einen oder mehrere Teile ihres Vermögens auf andere Gesellschaften überträgt. Ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter erhalten dafür Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaften (Abspaltung).