Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragungvom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2014) |
|
Art. 5 Fusion einer Gesellschaft in Liquidation
1Eine Gesellschaft in Liquidation kann sich als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde. 2Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss gegenüber dem Handelsregisteramt bestätigen, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist. |
