Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragungvom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2014) |
Art. 58 Zwischenbilanz
1Liegt der Bilanzstichtag zum Zeitpunkt der Erstattung des Umwandlungsberichts mehr als sechs Monate zurück oder sind seit Abschluss der letzten Bilanz wichtige Änderungen in der Vermögenslage der Gesellschaft eingetreten, so muss diese eine Zwischenbilanz erstellen. 2Die Erstellung der Zwischenbilanz erfolgt gemäss den Vorschriften und Grundsätzen für den Jahresabschluss unter Vorbehalt folgender Vorschriften:
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