Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragungvom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2014) |
Art. 71 Inhalt des Übertragungsvertrags
1Der Übertragungsvertrag enthält:
2Die Vermögensübertragung ist nur zulässig, wenn das Inventar einen Aktivenüberschuss ausweist. |