Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragungvom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2014) |
Art. 72 Nicht zugeordnete Gegenstände des Aktivvermögens
Gegenstände des Aktivvermögens sowie Forderungen und immaterielle Rechte, die sich auf Grund des Inventars nicht zuordnen lassen, verbleiben beim übertragenden Rechtsträger. |