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Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragungvom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2014)1Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften können im Fusionsvertrag vorsehen, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter zwischen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten und einer Abfindung wählen können. 2Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften können im Fusionsvertrag auch vorsehen, dass nur eine Abfindung ausgerichtet wird. |