Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragungvom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2014) |
Art. 9 Kapitalerhöhung bei der Absorptionsfusion
1Bei der Absorptionsfusion muss die übernehmende Gesellschaft das Kapital erhöhen, soweit es zur Wahrung der Rechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erforderlich ist. 2Die Vorschriften des Obligationenrechts1 (OR) über die Sacheinlagen sowie Artikel 651 Absatz 2 des OR finden bei der Fusion keine Anwendung. |