Bundesgesetz
über Fusion, Spaltung, Umwandlung
und Vermögensübertragung
(Fusionsgesetz, FusG)

vom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 110 Übergangsbestimmung

Die­ses Ge­setz fin­det An­wen­dung auf Fu­sio­nen, Spal­tun­gen, Um­wand­lun­gen und Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen, die nach sei­nem In­kraft­tre­ten beim Han­dels­re­gis­ter zur Ein­tra­gung an­ge­mel­det wer­den.

BGE

132 III 32 () from 5. August 2005
Regeste: Übergang der Arbeitsverhältnisse im Fall der Aufteilung einer Gesellschaft; Sozialplan. Die Übertragung eines Unternehmensteils infolge einer Aufteilung der Muttergesellschaft fällt in den Anwendungsbereich von Art. 333 Abs. 1 OR (E. 4.1). Der in dieser Bestimmung vorgesehene Übergang der Arbeitsverhältnisse kann weder durch eine abweichende Vereinbarung ausgeschlossen werden (E. 4.2) noch durch einen Personalverleihvertrag (E. 5). Rechtsnatur eines Sozialplanes (E. 6.1). Die in Art. 333 Abs. 3 OR verankerte solidarische Haftung gilt auch für die Forderungen aus einem Sozialplan, der vom ehemaligen Arbeitgeber zugunsten seines Arbeitnehmers aufgestellt wurde (E. 6.2). Präzisierungen hinsichtlich der Berechnung der Leistungen, die der Kläger gestützt auf den vorliegenden Sozialplan fordern kann (E. 7).

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