Bundesgesetz
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Art. 14 Fusionsbericht
1 Die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften müssen einen schriftlichen Bericht über die Fusion erstellen. Sie können den Bericht auch gemeinsam verfassen. 2 Kleine und mittlere Unternehmen können auf die Erstellung eines Fusionsberichts verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen. 3 Im Bericht sind rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen:
4 Bei der Kombinationsfusion ist dem Fusionsbericht der Entwurf der Statuten der neuen Gesellschaft beizufügen. 5 Bei der Fusion zwischen Vereinen findet diese Bestimmung keine Anwendung. |