Bundesgesetz
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Art. 21 Eintragung ins Handelsregister
1 Sobald der Fusionsbeschluss aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften vorliegt, müssen deren oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgane dem Handelsregisteramt die Fusion zur Eintragung anmelden. 2 Muss die übernehmende Gesellschaft infolge der Fusion ihr Kapital erhöhen, so sind dem Handelsregisteramt zusätzlich die geänderten Statuten und die erforderlichen Feststellungen über die Kapitalerhöhung (Art. 652g OR21) zu unterbreiten. 3 Die übertragende Gesellschaft wird mit der Eintragung der Fusion im Handelsregister gelöscht. 4 Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Vereine, die im Handelsregister nicht eingetragen sind. |