Bundesgesetz
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Art. 34 Neugründung
Für die Neugründung einer Gesellschaft im Rahmen einer Spaltung gelten die Bestimmungen des OR31 über die Gründung einer Gesellschaft. Keine Anwendung finden die Vorschriften über die Anzahl der Gründerinnen und Gründer bei Kapitalgesellschaften sowie die Vorschriften über die Sacheinlagen. |